Die Top 5 Steuertipps für Studenten

Der Schulabschluss ist für viele Leute ein einschneidendes Erlebnis. Für dich bedeutet er nicht nur das Ende der jahrelangen Schulzeit, sondern kennzeichnet zugleich den Beginn eines neuen Lebensabschnitts. Wenn du an einer staatlichen oder privaten Fachhochschule oder Universität studierst, wirst du vielleicht sogar von zu Hause ausziehen und einen eigenen kleinen Haushalt gründen.

Dir steht der Umzug in die erste eigene Wohnung bevor, vielleicht mit anderen Kommilitonen zusammen oder auch in ein Studentenwohnheim. Du wirst alleine für dich sorgen, neue Leute kennenlernen und eine
unbekannte Stadt erkunden. Klingt perfekt – würde das nicht alles Geld kosten. Die Miete, die Studiengebühren und die Fahrtkosten zur Uni sind nur wenige der Ausgaben, die deinen Geldbeutel als Student jeden Monat belasten.

Steuertipps für Studenten: Diese Möglichkeiten bietet dir das Finanzamt

Wenn du bereit bist, dich mit deinen Finanzen auseinanderzusetzen, kannst du deine Kasse jedoch deutlich aufbessern: Der Fiskus bietet dir die Möglichkeit, mit dem Studium in Verbindung stehende Kosten von der Steuer abzusetzen. Das bedeutet, dass dein zu versteuerndes Einkommen um diese Ausgaben verringert wird. In der Folge sinkt auch deine Steuerbelastung – und du kannst Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Wie das funktioniert, zeigen dir unsere fünf besten Steuerspartipps speziell für Studenten.

Infografik VLH
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Top 1: Beim Job zwischen Schule und Studium Steuern sparen

Spätestens im Mai beendest du dein Abitur mit den letzten mündlichen Prüfungen. Danach wartet die langersehnte Freiheit auf dich. Wenn du deinen Studienplatz bereits hast, geht es gewöhnlich zum Wintersemester los – also erst im Oktober. Sei jetzt schlau und nutze die Zeit, um etwas Geld zu verdienen. Während deiner Studienzeit wirst du es gut gebrauchen können. Damit du aus dieser Zeit das Maximale herausholen kannst, solltest du deine Optionen und die damit verbundenen Abzüge
kennen.

Option 1: der MiniJob

Der Minijob heißt eigentlich „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ und hier ist der Name Programm: Maximal bis zu 450 Euro im Monat darfst du im Minijob verdienen. Das hat aber auch sein Gutes: Solange du unter diesem Einkommen bleibst, bezahlst du weder Steuern noch Sozialabgaben.
Lediglich dein Arbeitgeber führt eine Pauschalsteuer sowie pauschale Sozialversicherungsbeiträge
ab – deinen eigenen Geldbeutel strapaziert das aber nicht.

Du kannst dieses Prinzip nicht unbegrenzt ausreizen. Gehst du zwei Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nach, musst du beide Einkommen zusammenrechnen. Landest du dann bei einem Betrag über 450 Euro, entstehen zwei versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit den entsprechenden Lohnsteuern und Sozialabgaben. Gemeint sind damit die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung, die weitgehend zur Hälfte von dir und deinem Arbeitgeber getragen werden. Eine andere Möglichkeit: Du verdienst in einem Job zwischen 451 und 850 Euro im Monat. Dann gilt das sogenannte Prinzip der Gleitzone. Dein Lohn wird zwar über die Lohnsteuerkarte versteuert, aber für die Lohnsteuerklassen I (1) bis IV (4) fällt keine Lohnsteuer an. Nur für die Klassen V (5) und VI (6) musst du Lohnsteuer zahlen.

Du übst zwei Minijobs aus, bei denen du einmal 300 Euro und einmal 200 Euro pro Monat verdienst. Dein Gesamteinkommen aus den Minijobs beträgt 500 Euro undübersteigt damit die 450 Euro-Grenze. Beide Arbeitsverhältnisse werden sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig. Würde dein Lohn beim ersten Minijob nur 250 Euro betragen, so läge der Gesamtverdienst im Rahmen der Verdienstgrenze. Es wärenkeine Abgaben fällig.

Übrigens spricht nichts dagegen, deinen 450 Euro-Job auch während deines Studiums zu behalten. Auch dann wirst du sicherlich ein regelmäßiges Einkommen gebrauchen können, um alle laufenden Ausgaben zu decken.

Option 2: die kurzfristige Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung ist eine Sonderform des Minijobs. Sie sieht vor, dass du pro Jahr bis zu zwei Monate oder maximal 50 Arbeitstage unabhängig vom Verdienst lohnsteuerfrei arbeiten darfst. Auch Sozialabgaben musst du nicht abführen, wenn du familienversichert bist.

Überschreitest du die zeitliche Beschränkung auch nur um einen einzigen Tag, so wird dein gesamtes Einkommen lohnsteuerpflichtig. Achte am besten auch selbst darauf, dass sich dein Arbeitgeber an diese Grenzen hält. Wenn du dir unsicher bist, kannst du bei deiner Krankenkasse nachfragen.

Möchtest du bei mehreren Arbeitgebern arbeiten, beispielsweise um zusätzliche Erfahrung zu sammeln, musst du die zeitliche Begrenzung von zwei Monaten bzw. 50 Tagen trotzdem einhalten. Andernfalls werden beide Einkommen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Übrigens kannst du neben deiner kurzfristigen Beschäftigung problemlos weiterhin in deinem 450 Euro-Job arbeiten, ohne steuerliche
Nachteile zu haben.

Option 3: Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis

Möchtest du die gesamte Zeit bis zum Studium arbeiten, kommst du an der Lohnsteuer und den Sozialabgaben nicht vorbei. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall von einer „berufsmäßigen Ausübung“
der Tätigkeit aus, was die kurzfristige Beschäftigung ausschließt. Dein Arbeitgeber wird daher Steuern und Sozialabgaben von deiner Vergütung abziehen und an die zuständigen Stellen weiterleiten.

Entscheidest du dich für diese Option, ist es besonders wichtig, dass du eine Steuererklärung abgibst. Kannst du nämlich genügend Ausgaben von der Steuer absetzen, bekommst du zumindest einen Teil, im Idealfall aber sogar die gesamte gezahlte Lohnsteuer zurück.

Mehr zum Thema „Ausgaben absetzen“ erfährst du in Kapitel 2.

Option 4: Praktikum

Wenn du für dein Studium ein Vorpraktikum nachweisen musst, ist die Zeit zwischen dem Schulabschluss und dem Studienbeginn genau richtig dafür. Beim Praktikum kann es unterschiedliche Konstellationen geben:

1. vorgeschriebenes Praktikum ohne Entgelt:
Du bleibst familienversichert und zahlst natürlich auch keine Lohnsteuer.

2. vorgeschriebenes Praktikum mit Entgelt bis 325 Euro / Monat:
Dein Arbeitgeber trägt deine Sozialversicherungsbeiträge. Du selbst bezahlst nichts, auch keine Lohnsteuer

3. vorgeschriebenes Praktikum mit Entgelt ab 325 Euro / Monat:
Du zahlst zwar die Sozialabgaben wie in einem normalen Arbeitsverhältnis, aber Lohnsteuer fällt nicht an.

4. freiwilliges Praktikum mit Entlohnung:
Unabhängig von der Höhe des Entgelts wirst du wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt. Du hast also wieder die drei bereits erwähnten Optionen des Minijobs, der kurzfristigen Beschäftigung und des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zur Auswahl. Ausschlaggebend ist, wie viel du verdienst und wie lange du arbeitest.

Top 2: Was du von der Steuer absetzen kannst

Wie teuer ein Studium tatsächlich ist, stellen viele Studenten erst fest, wenn es richtig losgeht und die ersten Rechnungen ins Haus flattern. Eine eigene Wohnung in größeren Universitätsstädten ist teuer. Aber selbst wenn du zu Hause wohnen bleiben könntest, hättest du mit Fahrtkosten, Studiengebühren und Kosten für Arbeitsmittel zu kämpfen.

Um viele dieser Ausgaben kommst du nicht herum. Du kannst aber möglichst viele Belege sammeln, die du von der Steuer absetzen kannst. So kannst du immerhin Steuern sparen und gezahlte Lohnsteuer wieder zurückbekommen.

Kleiner Exkurs: von der Steuer absetzen – was bedeutet das eigentlich?

Von dem Ausdruck „etwas von der Steuer absetzen“ hast du sicherlich schon einmal gehört. Und so funktioniert‘s: Der Finanzbeamte, der deine Steuererklärung prüft, zählt all deine Ausgaben zusammen, die du in der Steuererklärung eingetragen hast.Die Gesamtsumme zieht er von deinem Jahreseinkommen ab. Nur auf das, was übrig bleibt, musst du Einkommensteuer zahlen. Das nennt man „von der Steuer absetzen“. Im Umkehrschluss heißt das: Je mehr Ausgaben du abziehen kannst, desto weniger Einkommensteuer bezahlst du an den Fiskus.

Tipp: Der Staat hat vorgesehen, dass deutsche Bürger mit einem geringen Einkommen keine Einkommensteuer bezahlen müssen. Das gilt selbstverständlich auch für dich als Student: Bleibt dein zu versteuerndes Einkommen unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag von 8.354 Euro (2014), dann bekommst du die gesamte Lohnsteuer zurück, die du in einem Jahr bezahlt hast. Schaffst du es also durch geschicktes Absetzen von Ausgaben, dein zu versteuerndes Einkommen unter den Grundfreibetrag zu senken, bekommst du die Lohnsteuer zurückerstattet. Und du musst natürlich deine Steuererklärung machen und beim Finanzamt abgeben – sonst nützt alles Sammeln von Belegen nichts.

Diese Kosten rund ums Studium kannst du absetzen:

Rund um dein Studium gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Gebühren und Kosten, die du von der Steuer absetzen kannst. Der folgende Überblick soll dir helfen, dich im Dschungel der anfallenden Kosten zurechtzufinden:

Kosten für die Wohnung: Wenn du aufgrund der Entfernung zu deinem Wohnort oder wegen einer ungünstigen Verkehrslage eine eigene Wohnung am Studienort nehmen musst, kann das teuer werden. So kostet beispielsweise in München ein einzelnes Zimmer (!) mit einer Größe von 10 bis 18 m² je nach Lage zwischen 300 und 700 Euro pro Monat. Der Fiskus gibt dir die Möglichkeit, Mietkosten von der Steuer abzusetzen. Dazu gehören neben der eigentlichen Miete auch beispielsweise die Neben- oder Umzugskosten.

Studien- und Kursgebühren: In einigen deutschen Bundesländern, beispielsweise in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, wurden bereits vor einigen Jahren Studiengebühren eingeführt. Doch selbst ohne Studiengebühren ist ein Studium nie ganz gebührenfrei: Einen Semesterbeitrag musst du überall bezahlen. Wenn du an einer privaten Hochschule studierst, werden oft sogar ziemlich hohe Studiengebühren verlangt, nämlich bis zu mehreren hundert Euro pro Monat. Aber egal, um welche Art von Studien- oder Kursgebühren es sich handelt, du kannst sie von der Steuer absetzen. Dazu gehören übrigens auch Prüfungsgebühren.

Arbeitsmittel / Arbeitszimmer: Du kannst in deiner Steuererklärung auch deine Arbeitsmittel als Ausgaben angeben, soweit du sie mit Belegen nachweisen kannst. Dazu gehören beispielsweise folgende Kosten:

  • Fachliteratur (Zeitschriften und Bücher)
  • Computer oder Notebook und weitere EDV-Hardware (z. B. Monitor, Drucker, Scanner, Maus)
  • Büromaterial (z. B. Schreibwaren, Papier, Ordner, Büroklammern, Taschenrechner)
  • Schreibtisch oder Regale fürs Büro

Tipp: Wenn deine Ausgaben für Arbeitsmittel und Arbeitszimmer nicht über 110 Euro im Jahr liegen, kannst du auch die Arbeitsmittelpauschale von 110 Euro nutzen. Dafür musst du keine Belege einreichen und auch nicht angeben, was du genau gekauft hast – die Pauschale rechnet dir der Finanzbeamte automatisch an, wenn er deine Steuererklärung prüft.

Bei teureren Anschaffungen wie einem Computer oder einem Schreibtisch musst du allerdings etwas beachten: Übersteigt der Nettobetrag der Rechnung 410 Euro, trägst du die Kosten über mehrere Jahre verteilt in deine Steuererklärung ein.

Beispiel: Du kaufst dir ein Notebook, das 900 Euro netto kostet. Computer und ähnliche Geräte werden über drei Jahre von der Steuer abgeschrieben. Das bedeutet: Im Jahr der Anschaffung kannst du nur 300 Euro in die Steuererklärung eintragen. In den zwei darauffolgenden Jahren trägst du wieder jeweils 300 Euro ein und kannst so dein zu versteuerndes Einkommen entsprechend senken.

Fahrtkosten: Du kannst die Fahrtkosten zu deiner Ausbildungsstätte von der Steuer absetzen, also  beispielsweise für die täglichen Fahrten zur Fachhochschule oder Universität, aber auch zum Praktikumsplatz. Die Kosten rechnest du anhand der Entfernungspauschale ab.

Kosten für Studienreisen und Exkursionen:Nimmst du an einer vorgeschriebenen Studienreise oder einer Exkursion teil, so fallen auch hierfür Kosten an. Dazu gehören zum Beispiel die An- und Abreise sowie der Transfer vor Ort, die Übernachtungskosten und die Verpflegung. Du kannst unter anderem folgende Positionen in deiner Steuererklärung angeben:

  • Reisekosten: Für Studenten gilt ab 2014, dass sie ihre Fahrtkosten nur noch über die Entfernungspauschale absetzen können (siehe Kapitel 4).
  • Übernachtungskosten: Bewahre deine Hotelrechnung gut auf, denn du kannst sie steuerlich geltend machen – allerdings nur den reinen Übernachtungsanteil ohne Frühstück oder Halbpension.
  • Verpflegungskosten: Die Verpflegungskosten kannst du anhand der gesetzlichen Verpflegungspauschalen ansetzen. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden sowie an den An- und Abreisetagen darfst du pauschal 12 Euro berechnen. An vollständigen Abwesenheitstagen sind es 24 Euro pro Tag. Solltest du ins Ausland reisen, gelten abweichende, höhere Pauschalen.

Vorsicht: Solltest du noch die Steuererklärung für frühere Jahre vor 2014
abgeben, gelten andere Regelungen, die du hier nachlesen kannst. Das
Reisekostenrecht wurde nämlich zum 1. Januar 2014 grundlegend neu
gestaltet.

Sonderausgaben oder Werbungskosten: Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, wie du deine Studienkosten absetzen kannst – je nachdem, ob du eine Ausbildung oder eine Fort- bzw. Weiterbildung absolvierst. Wenn du dich in deinem ersten Studium befindest, mit dem du deinen künftigen Beruf erlernst, gilt das als Ausbildung. Dann kannst du deine Ausgaben als Sonderausgaben absetzen. Bis zu 6.000 Euro Ausbildungskosten erkennt das Finanzamt pro Jahr als Sonderausgaben an. Du trägst sie im Mantelbogen der Steuererklärung auf Seite 2 im Bereich „Sonderausgaben“ ein.

Hast du bereits ein Studium oder eine Ausbildung absolviert und machst jetzt eine weitere Bildungsmaßnahme, handelt es sich dabei immer um eine Fort- bzw. Weiterbildung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn du dich nach dem Bachelorstudium für ein Masterstudium einschreibst. Aber auch normale Seminare oder Abendkurse sowie Besuche auf einer Fachmesse können als Weiterbildung gelten. Im Fall der Fort- und Weiterbildung kannst du alle anfallenden Kosten unbegrenzt als Werbungskosten
abziehen. Das Sammeln von Belegen lohnt sich aber nur, wenn deine Werbungskosten insgesamt 1.000 Euro übersteigen. Denn eine Werbungskostenpauschale von1.000 Euro zieht dir das Finanzamt ohnehin von deinem Einkommen ab – ganz automatisch und ohne einen einzigen Nachweis. Liegst du über den 1.000 Euro, trägst du deine Werbungskosten auf Seite 2 der Anlage N ein.

Tipp: Abgesehen von einzelnen Ausnahmen wie der Arbeitsmittelpauschale solltest du immer alle angesetzten Ausgaben mithilfe eines Nachweises belegen können. Das sind zum Beispiel Rechnungen, Kaufbelege oder auch Gebührenbescheide. Auf Nummer sicher gehst du allerdings nur, wenn du entsprechende Überweisungsbelege oder Kontoauszüge vorlegen kannst. Diese bestätigen, dass du die Zahlung auch tatsächlich geleistet hast. Bei bar bezahlten Rechnungen solltest du dir die Barzahlung auf der Rechnung bestätigen lassen. Alles andere kann der Finanzbeamte jederzeit anzweifeln.

Bring Ordnung ins Belege-Chaos!

Im Verlauf eines Jahres kann sich eine stattliche Anzahl an Belegen ansammeln.
Unser Tipp: Sorge von Anfang an für Ordnung. Wenn du nach ein oder zwei Jahren
alles nachträglich sortieren musst, wird dir schnell der Geduldsfaden reißen.

Besorge dir dafür eine Ordnungsmappe mit mehreren Registern, die du ordentlich verschließen kannst. Teile die Mappe in die verschiedenen Bereiche ein, für die du Belege sammeln willst, z. B. Wohnung, Reisekosten, Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Studiengebühren. Wenn du etwas kaufst, legst du die Belege gleich in das entsprechende Register. Wenn du dann zur Steuererklärung schreitest, hast du bereits alles ordentlich vorsortierst und kannst direkt loslegen.

Top 3: Mit der eigenen Studentenbude Geld sparen

Wohnen ist teuer, besonders in Ballungsgebieten und Großstädten. Je knapper der Wohnraum ist, desto teurer wird er. Das kann den Geldbeutel eines Studenten ganz schön belasten. Glücklicherweise erlaubt dir der Fiskus, deine Studentenbude steuerlich geltend zu machen.

Ausschlaggebend dabei ist, wie du deine Studienkosten absetzt. Wenn du alles als Sonderausgaben absetzt, dann gilt: Maximal 6.000 Euro kannst du angeben, inklusive Miete und aller anderen Kosten zum Beispiel für deine Fahrten zur Uni, Fachbücher oder Exkursionen. Wenn du deine Studienausgaben als Werbungskosten absetzt, hast du keine finanzielle Höchstgrenze und kannst alle anfallenden Ausgaben unbegrenzt absetzen – auch die Miete. Aber dann darf das Studium nicht deine erste Ausbildung sein und dein Studienort nicht dein „Lebensmittelpunkt“, so die Formulierung im Steuerrecht. Stattdessen musst du einen Hauptwohnsitz haben, zum Beispiel bei deinen Eltern. Ein gemeldeter Erstwohnsitz, Bahntickets bzw. Tankquittungen oder eine Mitgliedschaft in einem Verein dienen als Nachweis dafür, dass dein Lebensmittelpunkt bei den Eltern ist.

Die eigene Studentenwohnung: welche Kosten du absetzen kannst

Rund um die Wohnung kannst du unter anderem folgende Kosten von der Steuer
absetzen:

  • Miete: Die Mietzahlungen an deinen Vermieter kannst du voll von der Steuer absetzen.
  • Mietnebenkosten: Heizung, Warmwasserversorgung, Müllgebühren oder auch Gebäudereinigung sind Beispiele für Mietnebenkosten. Sie werden zusätzlich zur Kaltmiete fällig.
  • Kosten für einen angemieteten Stellplatz: Zahlst du für dein Auto einen angemieteten Stellplatz, kannst du die Ausgaben dafür absetzen.
  • Umzugskosten: Die Kosten für die Umzugsfirma oder für die Anschaffung von Umzugskartons kannst du ebenfalls von der Steuer absetzen.
  • Renovierungsarbeiten: Musst du in der Wohnung etwas renovieren, beispielsweise die Wände streichen, kannst du die Ausgaben für Farbe und Hilfsmittel in deiner Steuererklärung angeben.

Keine Einkünfte? Trotzdem Steuererklärung einreichen!

Du kannst natürlich nicht weniger Steuern zahlen als 0 Euro. Hast du also keine Einkünfte, lohnt sich auch der Aufwand für die Steuererklärung nicht – so zumindest die Ansicht vieler Studenten. Doch das stimmt so nicht. Auch wenn du keine Einkünfte hast, solltest du deine Einkommensteuererklärung einreichen. Wenn du viele Ausgaben für dein Studium hast, auf der anderen Seite aber kein Einkommen steht, generierst du einen Verlust. Durch eine Verlustfeststellung kannst du diesen Verlust für spätere Jahre „vortragen“.

Steigst du nach deinem Studium ins Berufsleben ein und zahlst ordentlich Lohnsteuer, so kannst du den Verlust aus deinen Studienjahren in deinem ersten Arbeitsjahr gegenrechnen und damit später noch von diesem Steuervorteil profitieren. Somit nützt dir die Steuererklärung zwar während des Studiums nicht direkt – dafür aber nach deinem Berufseintritt umso mehr. Teilweise ist das sogar noch im zweiten Berufsjahr möglich.

Top 4: Fahrtkosten fürs Studium

Je nachdem, wie weit deine Studentenwohnung von der Hochschule entfernt liegt, können die Fahrtkosten ziemlich hoch werden. Gut, dass du auch diese Kosten von der Steuer absetzen kannst. Leider gab es mit der Reisekostenreform ab 1. Januar 2014 eine Änderung, sodass Studenten jetzt weniger absetzen können als in den Vorjahren. Doch noch immer lohnt es sich, die Fahrtkosten in die Steuererklärung einzubeziehen.

Die Regelung ab 2014: nur noch einfache Fahrtkosten

Seit dem 1. Januar 2014 gilt deine Hochschule als „erste Tätigkeitsstätte“. Deshalb kannst du nur noch die einfachen Fahrtkosten ansetzen, nicht mehr wie bisher die Hin- und Rückfahrt. Bei den Fahrtkosten hast du mehrere Optionen.

Beispiel 1: Du fährst mit dem Auto und nutzt die Pendlerpauschale.

Fährst du mit dem Auto zur Hochschule, ist die einfachste Option die Nutzung der Pendler- oder Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer. Mit dieser Pauschale darfst du die einfache Strecke zur Hochschule berechnen. Liegt deine Uni also beispielsweise 20 km entfernt, kannst du für jeden Studientag folgendermaßen rechnen:

20 km x 0,30 euro = 6 euro

Angenommen, du besuchst an 175 Tagen im Jahr die Universität, so kannst du einen stattlichen Betrag von 175 x 6 Euro = 1.050 Euro steuermindernd geltend machen.

Beispiel 2: Du nutzt öffentliche Verkehrsmittel für den Weg zur Hochschule.

Du fährst mit dem Bus oder Zug zur Hochschule? In diesem Fall darfst du die Variante auswählen, die für dich am günstigsten ist. Sammle während des Jahres all deine Fahrscheine – egal ob Monatskarten oder Einzeltickets. Klebe sie alle ordentlich auf Papier, am besten chronologisch geordnet. So geht nichts verloren und du behältst den Überblick.

Bei der Steuererklärung gehst du folgendermaßen vor:

  • Du berechnest zum einen die Gesamtkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel pro Jahr. Dazu zählen neben Bahntickets auch Fahrkarten für die S- und U-Bahn, die Straßenbahn oder auch den Bus. Wenn du mit dem Auto zum Bahnhof fährst, kannst du anhand der Pendlerpauschale auch diese Strecke mit abdecken und zu den Gesamtkosten addieren.
  • Als Alternative ermittelst du nun den direkten Weg zur Hochschule, den du mit dem Pkw nehmen würdest. Berechne nun anhand der Pendlerpauschale die Gesamtkosten, die die Fahrten mit dem Auto verursachen würden. Nun kannst du vergleichen: Die Variante, die teurer ist, trägst du in der Steuererklärung als Fahrtkosten ein.

Tipp: Deine Hochschule liegt 40 km von deinem Studienort entfernt. Du fährst täglich mit dem Auto 5 km bis zum nächsten Bahnhof und legst den Rest der Strecke mit der Regionalbahn und schließlich mit der S-Bahn zurück. Für die öffentlichen Verkehrsmittel fallen in einem Jahr Kosten in Höhe von 2.000 Euro an. Hinzu kommt die Entfernungspauschale für die 5 km täglich. Bei angenommenen 175 Studientagen pro Jahr beliefen sich die Kosten hierfür auf:

  • 5 km x 0,30 Euro x 175 Tage = 262,50 Euro (Strecke, die du mit dem Auto fährst)+ 35 km x 0,30 Euro x 175 Tage = 1.837,50 Euro (Strecke, die du mit der Bahn fährst) = insgesamt 2.100 Euro Die Gesamtkosten bei dieser Variante lägen also bei 2.100 Euro.

In unserem Beispiel liegen die Kosten für die Bahnfahrt niedriger. Deshalb darfst du in deiner Steuererklärung den Betrag von 2.100 Euro als Fahrtkosten angeben.

Die Regelung bis 2013: voller Ansatz aller Fahrtkosten

In den Jahren vor 2014 galt noch die alte Regelung. Demnach konntest du deine gesamten Fahrtkosten steuerlich geltend machen, wenn du studierst. Das gilt seit 2014 nicht mehr – jetzt darfst du nur noch die einfache Pendlerpauschale ansetzen. Aber für frühere Jahre kannst du noch die Dienstreisepauschale ansetzen. Das bedeutet: 0,30 Euro pro Kilometer – hin und zurück. Bei der Pendler- oder Entfernungspauschale darfst du die 0,30 Euro pro Kilometer nur für eine einfache Strecke angeben.

Beispiel 1: Ansatz der Pendlerpauschale

Die Berechnung sieht bei der Dienstreisepauschale folgendermaßen aus:

  • 20 km x 2 x 0,30 Euro x 175 Tage = 2.100 Euro

Der Betrag ist also doppelt so hoch im Vergleich zur ab 2014 geltenden Regelung.

Beispiel 2: Ansatz der tatsächlichen Kosten

Die Pendlerpauschale mit 0,30 Euro deckt nicht immer deine tatsächlichen Kosten ab. Nur allzu oft liegen diese eigentlich viel höher. Deshalb solltest du dir einmal die Mühe machen und ausrechnen, wie viel dein
Fahrzeug in einem Jahr kostet. Du musst dafür ein ganzes Jahr lang alle Belege für die Aufwendungen in Verbindung mit dem Fahrzeug sammeln und notieren, wie viele Kilometer du in diesem Jahr gefahren bist.
Zu den anzuerkennenden Aufwendungen zählen unter anderem

  • Kraftstoffe
  • Betriebsstoffe (z. B. Öl)
  • Ersatzteile, Reparaturen und Inspektion
  • Pflege des Fahrzeugs
  • Kfz-Versicherung
  • Kfz-Steuer
  • Miete für einen Garagenstellplatz
  • ggf. Zinsen für den Autokredit
  • Abschreibungen des Fahrzeugs

Summiere all diese Kosten auf und berechne dann die tatsächlichen Fahrzeugkosten
nach folgender Formel:

Tatsächliche Kosten pro Kilometer = Gesamtkosten / Jahr : Gesamtfahrleistung / Jahr

Angenommen, deine Gesamtkosten pro Jahr betragen 2.450 Euro und du bist in dem
betreffenden Jahr 6.000 km gefahren, so ergäben sich folgende tatsächlichen Kosten:

  • 2.450 Euro : 6.000 km = 0,41 Euro/km

Im Gegensatz zur gesetzlichen Entfernungspauschale könntest du also für die einfache Fahrt 0,41 Euro pro Kilometer ansetzen. Auf der Basis der in Beispiel 1 herangezogenen 20 km einfachen Strecke ergäbe sich folgender Kostenansatz:

20 km x 0,41 Euro/km x 175 Tage = 1.435 Euro

Die gesetzliche Entfernungspauschale für die einfache Fahrt hätte dir nur 1.050 Euro
eingebracht.

Da bis 2013 der doppelte Ansatz gilt, kannst du beide Strecken deiner Anfahrt
ansetzen:

  • 20 km x 2 x 175 Tage x 0,41 Euro/km = 2.870 Euro

Gegenüber der gesetzlichen Dienstreisepauschale von 0,30 Euro kannst du 770 Euro
mehr absetzen.

Hinweis: Besonders wenn es um die öffentlichen Verkehrsmittel geht, kann es sein, dass du in den Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 andere Kosten hast als ab 2014.

Lass dich davon nicht verunsichern – wähle die für dich günstigste Option.

Top 5: Kindergeld für Studenten – lass dich von der Familienkasse unterstützen

Früher war mit dem Kindergeld spätestens dann Schluss, wenn ein Student mehr als den Grundfreibetrag in der Einkommensteuer verdient hat. Heute ist das anders – und du hast die Chance, dir das Kindergeld sogar bis zum 25. Lebensjahr zu sichern. Wie lange deine Eltern tatsächlich für dich Kindergeld beziehen können, hängt von deiner persönlichen Situation ab.

Situation 1: Studium

Wenn du studierst, bekommst du in der Regel Kindergeld, auch wenn du bereits volljährig bist. Dies gilt für das erste Studium – und häufig auch für ein Zweitstudium. In diesem Fall entfällt der Kindergeldanspruch erst dann, wenn du deinen 25. Geburtstag feierst.

Befindest du dich im Erststudium, darfst du zusätzlich zum Kindergeld unbegrenzt viel verdienen. Einem lukrativen Nebenjob steht also nichts im Wege. Doch Vorsicht: Beim Zweitstudium ist das anders. Um deinen Kindergeldanspruch nicht zu verlieren, darfst du maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Andernfalls wird deine Berufstätigkeit als deine Hauptbeschäftigung angesehen und der Anspruch auf Kindergeld geht verloren.

Situation 2: Arbeitslosigkeit

Bist du bereits über 18 Jahre alt und hast weder Job noch Studium in Aussicht, giltst du als arbeitslos. Auch in diesem Fall hast du einen Anspruch auf Kindergeld. Hierfür sind allerdings mehrere Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Du darfst nicht älter als 21 Jahre sein.
  • Du musst bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein.
  • Du musst dich alle drei Monate bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, steht dir auch während der Bewerbungszeit Kindergeld zu.
Situation 3: Wartezeiten

Auch Wartezeiten nach deinem 18. Geburtstag können einen Kindergeldanspruch rechtfertigen. Das gilt besonders dann, wenn du auf einen Studienplatz wartest. Beginnst du nach deiner ersten Ausbildung ein Studium, können ebenfalls Wartezeiten entstehen. Ein typisches Beispiel ist, dass die Ausbildung bereits im Juli endet, das Studium aber erst im Oktober beginnt.

Dauert diese Wartezeit nicht länger als vier Monate, kannst du weiterhin Kindergeld beziehen. Sollte sie allerdings länger dauern, musst du dich arbeitssuchend melden, um deinen Anspruch nicht zu verlieren.

Situation 4: Freiwilligendienst

Absolvierst du vor deinem Studium noch einen Freiwilligendienst, beispielsweise den Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, so musst du ebenfalls nicht um dein Kindergeld fürchten. Dein Anspruch bleibt bestehen.

Situation 5: Behinderung

Musst du mit einer Behinderung leben, kann es sein, dass du sogar einen unbegrenzten Anspruch auf Kindergeld hast. Hierfür müssen allerdings gleich mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Deine Behinderung muss bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
  • Du bist nicht in der Lage, dich selbst zu versorgen.
  • Du wohnst zuhause.

Hinweis: Der Staat geht davon aus, dass du dich nicht selbst versorgen kannst, wenn du nicht in der Lage bist, einen Beruf auszuüben. Solltest du beispielsweise in einer Behinderten-Werkstätte beschäftigt sein, hat das auf das Kindergeld keinen Einfluss.

Die Höhe des Kindergelds

Wie viel Kindergeld du bekommst, hängt davon ab, wie viele Geschwister du hast. Für das erste und zweite Kind haben deine Eltern jeweils einen Anspruch auf 184 Euro pro Monat. Für das dritte Kind gibt es 190 Euro und jedes weitere Kind bringt sogar 215 Euro Kindergeld.

Dieser Ratgeber zu den fünf wichtigsten Steuerspartipps für Studenten wird von
der VLH, dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., bereitgestellt.
Alle Informationen wurden sorgfältig zusammengetragen und aufbereitet. Sie entsprechen
dem aktuellen Stand (Mai 2014). Änderungen im Bereich des Steuerrechts
nach diesem Zeitpunkt können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Daher sind alle Angaben ohne Gewähr.

*Disclaimer: Die VLH ist der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands und besteht bereits seit dem Jahr 1972. Bereits über 800.000 Bürger sind Mitglied des Vereins, der sie in rund 3.000 Beratungsstellen deutschlandweit bei Steuerfragen sowie bei der Erstellung  ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung unterstützt.

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