Darf mir mein Arbeitgeber Online-Profile verbieten?

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwältin Nina Diercks, Anwaltskanzlei Diercks und Herausgeberin des Social Media Recht Blog . In unserer Reihe beantwortet sie Rechtsfragen rund ums Netzwerken. Und wer Nina Diercks kennt, weiß, dass auf einmal trockene Rechtsthemen ganz schön spannend werden:

Rechtsanwältin und Verfasserin des Social Media Recht Blogs Nina Diercks. Bild: Lisa Krechting
Rechtsanwältin und Verfasserin des Social Media Recht Blogs Nina Diercks. Bild: Lisa Krechting

Nein, das darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht.

Schließlich verfügt jeder über das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht, dass auch die Persönlichkeitsentfaltung umfasst, wird natürlich nicht am Werkstor oder der Bürotür abgegeben. Genauso wenig wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten kann, in eine bestimmte Kneipe am Abend zu gehen, kann er seinem Angestellten untersagen, bestimmte Online-Netzwerke zu nutzen.

Wenn der Jurist aber, wie ich hier eingangs im Text, „grundsätzlich“ sagt, dann folgt die Relativierung zumeist auf dem Fuße. Es kann ganz konkrete Umstände geben, nach denen ein Arbeitgeber aufgrund seiner zustehenden Rechte, dem Arbeitnehmer doch bestimmte Online-Profile und/oder Eingaben darin verbieten kann. So wird einem Polizisten der Undercover arbeitet, natürlich verboten werden können, seine Identität in soziale Netzwerke zu stellen.

Gleiches kann für Mitarbeiter von Sicherheitsunternehmen gelten, welche sich auf Beschattungen etc. spezialisiert haben und für die es ebenfalls notwendig ist, dass die wahren Identitäten der Personen nicht mit einem Klick bei Google entschlüsselt werden können. Denkbar wäre auch, dass z.B. ein Chemiekonzern seinen hochspezialisierten Ingenieuren verbietet, bestimmte Fachkenntnisse bei XING oder LinkedIn einzutragen – und zwar zum Schutz vor Industriespionage.

Es wäre möglich, dass ein Wettbewerber anhand der bei dem Chemiekonzern angestellten Ingenieuren sowie deren Spezialisierungen und expliziten Fachkenntnissen ermitteln kann, woran der Konzern gerade forscht. Das kann dem Chemiekonzern zum immensen Nachteil gereichen. Insoweit könnte hier beispielsweise das Verbot, Spezialisierungen und besondere Fachkenntnisse in die Netzwerke einzutragen, verhältnismäßig sein.

Allerdings – lange Rede, kurzer Sinn: Otto-Normal-Arbeitnehmern kann ein bestimmtes Online-Profil in der Regel nicht verboten werden.

Nina Diercks, MLitt (University of Aberdeen) ist Rechtsanwältin und Partnerin der Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg und Gründerin wie Autorin des Social Media Recht Blog. In ihrer täglichen Arbeit beschäftigt sie sich mit all den juristischen Fragen, denen Unternehmen in der digitalen Welt begegnen. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung und Vertragsgestaltung.

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