Ab wann besteht eine Impressumspflicht?

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwältin Nina Diercks, Anwaltskanzlei Diercks und Herausgeberin des Social Media Recht Blog . In unserer Reihe beantwortet sie Rechtsfragen rund ums Netzwerken., diesmal geht es um das Thema Impressumspflicht. Wer Nina Diercks kennt, weiß, dass auf einmal trockene Rechtsthemen ganz schön spannend werden:

Gucken wir doch einfach mal ins Gesetz, dort steht:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

Was ist ein Telemedium?

Unter den Begriff der Telemedien fallen Webseiten und Blogs aber auch Facebook-Fanseiten oder Twitter-Accounts. Das heißt dieses Tatbestandsmerkmal ist grundsätzlich erfüllt, wenn ich einen eigenen „Standort“ im Web aufbauen möchte – und zwar unabhängig davon, ob ich einen Blog nun selber hoste oder eine Präsenz auf Twitter aufbaue.

Was meint „geschäftsmäßig“, wer braucht ein Impressum?

Bei dem Begriff „geschäftsmäßig“ könnte man jedoch auf die Idee kommen, dass damit nur die Websites von Unternehmen oder Blogger, die jedenfalls ihren Lebensunterhalt mit dem Verdienst aus dem Blog bestreiten können, gemeint sein könnten. Doch weit gefehlt. Ein Diensteanbieter handelt schon dann geschäftsmäßig, wenn er Telemedien (Blog, Portfolio-Website oder Facebook-„Fanpage“) aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Sprich, wer einen Blog aufsetzt oder einen Twitter-Account einrichtet, um sich beispielsweise als Experte in einem bestimmten Fachbereich sichtbar zu machen, der benötigt ein ordentliches Impressum. Und zwar ganz gleich, ob mit diesem Blog Geld verdient wird oder nicht.

Bei Freiberuflern, wie zum Beispiel Textern oder Grafikern, sieht es so aus, dass diese gegebenenfalls sogar ihr „privates“ Facebookprofil mit einem Impressum versehen müssen. Jedenfalls dann, wenn dieses Facebook-Profil auch dazu genutzt wird, nachhaltig über die eigenen Tätigkeiten öffentlich zu informieren und eben nicht nur Cat-Content (oder die Bilder vom letzten Grillabend) in mehr oder minder geschlossenen Nutzerkreisen veröffentlicht wird. Freiberufler sollten – aufgrund der jüngsten Gerichtsurteile zum Thema – auch unbedingt auf XING ein Impressum hinterlegen, so merkwürdig das auch anmuten mag (schließlich stehen bei XING ja gerade alle Daten schon bereit).

Wer allerdings wirklich nur als Privatperson in den verschiedenen Netzwerken unterwegs ist, um dort Netzwerke für das berufliche Fortkommen zu knüpfen, und wer keinerlei eigene „Plattform“ über Facebook oder Twitter aufbaut, der benötigt auch kein Impressum.

Und was muss in ein Impressum rein?

Das kann man ganz einfach selber nachlesen. Und zwar in § 5 Telemediengesetz. Einfach googlen. Dort steht, was drinstehen muss. Es ist kein Hexenwerk. Versprochen.

Rechtsanwältin und Verfasserin des Social Media Recht Blogs Nina Diercks. Bild: Lisa Krechting
Rechtsanwältin und Verfasserin des Social Media Recht Blogs Nina Diercks. Bild: Lisa Krechting

Nina Diercks, MLitt (University of Aberdeen) ist Rechtsanwältin und Partnerin der Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg und Gründerin wie Autorin des Social Media Recht Blog. In ihrer täglichen Arbeit beschäftigt sie sich mit all den juristischen Fragen, denen Unternehmen in der digitalen Welt begegnen. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung und Vertragsgestaltung.

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